OLG Hamm: Anspruch eines Jugendlichen auf Pflichtverteidiger

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 24. April 2008 (2 Ss 164/08) klargestellt, dass nach § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 StPO  ein jugendlicher Angeklagter bereits dann das Recht auf einen Pflichtverteidiger hat, wenn an der angeklagten Straftat mehrere Täter beteiligt waren und in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen zu hören sind. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Jugendlicher “nicht ausreichend fähig sich selbst zu verteidigen”, weshalb ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei. Dies gelte um so mehr, wenn – wie hier – der Geschädigte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.