OLG Köln: Strenge Voraussetzungen für Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 6. November 2008 (2 Ws 552/08) erneut darauf hingewiesen, dass gegenüber Jugendlichen Untersuchungshaft nur unter strengen Voraussetzungen verhängt werden darf. Das Gericht verwies dabei vor allem auf § 72 JGG, wonach unter Inbezugnahme von Alter und Persönlichkeit des jugendlichen Beschuldigten die besonderen Belastungen des Vollzugs von Untersuchungshaft für Jugendliche zu berücksichtigen sind. Außerdem müsse vorrangig vor dem Vollzug der Untersuchungshaft eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung geprüft werden.

Das OLG Köln fordert in seiner Entscheidung das Bundesland Nordrhein-Westfalen explizit auf, Jugendhilfeeinrichtungen zu schaffen, in die Jugendliche zur Vermeidung der Verhängung von Untersuchungshaft eingewiesen werden können. In Berlin stehen zwei solcher Einrichtungen zur Verfügung: Die Einrichtung “Aktion 70″ in der Obentrautstraße 68 und die Einrichtung des Sozialpädagogischen Jugendzentrums in der Südostallee 134.